Arztpraxis im eigenen Haus – worauf zu achten ist
Viele Praxisinhaber entscheiden sich dafür, ihre Praxis im eigenen Haus zu betreiben. Hierdurch können alle Kosten und Abschreibungen, die der Praxis zugeordnet werden, steuermindernd geltend gemacht werden. Für den Praxisanteil am Gebäude beträgt die Abschreibung in der Regel 2 bis 3%, was die Steuerlast reduziert.
Hausverkauf kann Steuervorteil senken
Diese Vorgehensweise birgt jedoch ein Problem: Zwar senken die jährlichen Abschreibungen den Buchwert des Praxisanteils des Gebäudes und sparen dadurch Einkommensteuer. Doch bei einem späteren Verkauf zu einem höheren Preis wird die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufspreis als Veräußerungsgewinn versteuert. Dies betrifft die sogenannten „stillen Reserven“, die durch die Wertsteigerung der Immobilie entstehen und erst beim Verkauf aufgedeckt werden.
Besonders bei Immobilien in guter Lage und mit gut erhaltenen Grundstücken ist eine Wertsteigerung nahezu unvermeidbar. Diese steigenden Werte führen dazu, dass die steuerlichen Vorteile der Abschreibungen für den privaten Anteil schmelzen, selbst wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren überschritten wird.
Ein Weg, die Versteuerung dieser stillen Reserven zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass das Grundstück nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen wird. Steuerlich gilt eine Immobilie nur dann als Betriebsvermögen, wenn der Praxisinhaber zugleich der wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks ist und es für die Praxis nutzt.
Steuerrechtliche Bestimmungen für Arbeitszimmer im Haus
Ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird und dem Steuerpflichtigen gehört, gehört in der Regel zum notwendigen Betriebsvermögen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Wert des Arbeitszimmers nicht mehr als ein Fünftel des Gesamtwerts des Grundstücks und nicht mehr als EUR 20.500 beträgt. In diesem Fall muss das Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden.
Die Einhaltung der Wertgrenzen muss jährlich geprüft werden. Wird eine dieser Grenzen überschritten, muss das Arbeitszimmer als Betriebsvermögen eingelegt werden. Eine geringfügige, vorübergehende Überschreitung der Werte erfordert jedoch nicht unbedingt eine Einlage. Umgekehrt, wenn die Werte unterschritten werden, erfolgt eine Entnahme nur, wenn der Steuerpflichtige dies explizit vornimmt.
Beratung durch Steuerexperten wie wlw
Ärztinnen und Ärzte, die planen, ihre Praxis im eigenen Haus zu eröffnen oder ihr Haus mit Praxis in absehbarer Zeit zu verkaufen, sollten sich frühzeitig steuerlich beraten lassen. Es ist wichtig, mögliche Steuerfolgen, insbesondere im Hinblick auf den betrieblich genutzten Teil der Immobilie, genau zu prüfen. Eine strategische Planung kann dazu beitragen, die steuerlichen Konsequenzen zu minimieren. wlw ist hier der passende Ansprechpartner. Kontaktieren Sie uns unter info@wlw-partner.de