Jahresabschluss

Mit dem Jahresabschluss schließen bilanzierungspflichtige Unternehmen die Buchführung eines Geschäftsjahres ab. Der Jahresabschluss ist Bestandteil der Rechnungslegung des Unternehmens, deren Aufgabe darin besteht, die gesamte betriebliche Tätigkeit für externe Stakeholder (Investoren, Geschäftspartner, Mitarbeiter, Kunden, Gläubiger) zu dokumentieren. Der Jahresabschluss gibt Auskunft über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die gesamtwirtschaftliche Situation des Unternehmens. Seine Grundsätze werden durch das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Welche Unternehmen müssen einen Jahresabschluss erstellen?

Alle Kaufleute und Unternehmen, die der Pflicht zur doppelten Buchführung unterliegen, müssen zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen. Einzelkaufläute nach § 241a HGB (wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen Umsätze von maximal 800.000 Euro und Gewinne von maximal 80.000 Euro erwirtschaftet haben) und Freiberufler sind lediglich zur einfachen Buchführung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verpflichtet.

Welche Inhalte umfasst der Jahresabschluss?

Das HGB schreibt vor, dass ein Jahresabschluss mindestens aus der Bilanz des Unternehmens sowie aus einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bestehen muss. Je nach Rechtsform und Unternehmensgröße sind für den Jahresabschluss weitere Bestandteile vorgeschrieben.

Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften nach § 264a HGB sind verpflichtet, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der die einzelnen Posten der Bilanz und der GuV erläutert. Mittelgroße und große Unternehmen unterliegen zusätzlich der Pflicht der Ergänzung des Jahresabschlusses um einen Lagebericht, der unter anderem Angaben zu Chancen und Risiken sowie Prognosen der geschäftlichen Tätigkeit enthält.

Worin liegt der Unterschied zwischen Jahresabschluss und Steuerbilanz?

Das HGB regelt die Erstellung des Jahresabschlusses (auch Handelsbilanz). Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EStG maßgeblich für die Erstellung der Steuerbilanz und den hieraus ermittelnden Gewinn des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Steuerbilanz kann von der Handelsbilanz aufgrund von unterschiedlichen Bilanzierungsregeln abweichen. Dies betrifft beispielsweise die Bewertung von Pensionsrückstellungen oder das Aktivierungsverbot selbsterstellter immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Die Steuerbilanz ist anders als die Handelsbilanz weder um einen Anhang noch einen Lagebericht zu erweitern.

In welcher Form ist der Jahresabschluss zu publizieren?

Der Jahresabschluss ist nach der Erstellung und eventuellen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder (bei Kleinstgesellschaften) dort zu hinterlegen.

Jahresabschluss – selbst erstellen oder durch einen Steuerberater erstellen lassen?

Unternehmen können wählen, ob sie ihren Jahresabschluss selbst erstellen oder damit einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hiermit beauftragen. Der übermittelte Jahresabschluss muss durch den verantwortlichen Kaufmann bzw. Geschäftsführer unterschrieben werden.

Wir sind Ihr Partner für Jahresabschlüsse, die branchenspezifisch und maßgeschneidert konzipiert und durchgeführt werden. Nutzen Sie unsere unverbindliche Erstberatung und kontaktieren Sie uns telefonisch oder per Mail an info@wlw-partner.de.

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