Was das neue Bürokratieentlastungsgesetz bringt

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hat das Ziel, vor allem kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) in Deutschland administrativ zu entlasten und gleichzeitig die Digitalisierung voranzutreiben. Die Änderungen im Gesetz betreffen mehrere Bereiche und bieten zahlreiche Vorteile für Unternehmen und die Steuerberatung.

Einige Änderungen und Neuerungen

  1. Digitale Steuerbescheide
    Mit dem neuen Gesetz können nun Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden. Empfänger von Steuerbescheiden, Steuermessbescheiden oder Feststellungsbescheiden müssen nicht mehr der digitalen Bereitstellung zustimmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dieser zu widersprechen.
  2. Weitere Digitalisierungsmaßnahmen
    Die beschlossenen Änderungen im Hinblick auf eine zunehmende Digitalisierung betreffen auch das Steuerberatungsgesetz. So kann künftig auch bei vorübergehender und gelegentlicher Hilfe in Steuersachen für Änderungsmeldungen zusätzlich zur Schriftform die elektronische Mitteilung genutzt werden. Außerdem ist es nun auch zulässig, dass Mandantinnen und Mandanten bei der Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen ihre Einwilligung in Textform abgeben. Eine weitere Digitalisierungsmaßnahme wurde mit der Einführung einer zentralen Vollmachtsdatenbank beschlossen:  Statt vieler schriftlicher Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung können Arbeitgeber ab 1. Januar 2028 eine Generalvollmacht ausstellen, die über die Datenbank den Trägern der sozialen Sicherung zur Verfügung gestellt wird. Das BEG IV umfasst noch zahlreiche weitere Digitalisierungsmaßnahmen, etwa in Bezug auf Elterngeld, Betriebskostenabrechnungen in der Vermietung oder im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.
  3. Verkürzte Aufbewahrungsfristen für Belege
    Buchungsbelege wie z. B. Rechnungen, Kontoauszüge und Gehaltslisten müssen mit dem BEG IV nicht mehr so lange wie bisher aufbewahrt werden. Das Gesetz sieht eine Kürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht Jahre vor.
  4. Vereinfachung von Meldepflichten
    Von der Anhebung des Schwellenwerts von EUR 7.500 auf EUR 9.000 Umsatz im Kalenderjahr verspricht der Gesetzgeber sich die Verringerung an abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Voranmeldung muss nur vierteljährlich abgegeben werden, wenn der Schwellenwert nicht überschritten wird. Eine weitere Änderung betrifft die Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von EUR 500 auf EUR 750, die ebenfalls zu Entlastungen von Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage beitragen soll. Die Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen entfällt für deutsche Staatsangehörige sogar komplett. Zusätzlich sieht das BEG IV die Abschaffung von Anzeige- beziehungsweise Informationspflichten in weiteren Bereichen vor. 

Weniger Bürokratie, mehr Digitalisierung
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist ein weiterer Schritt in Richtung Bürokratieabbau und Digitalisierung in Deutschland mit dem Ziel, den administrativen Aufwand insbesondere für Unternehmen zu verringern und digitale Prozesse zu fördern.

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